Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Brauerei Gutmann e.K. – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihrem Geschäftspartner – nachstehend „Kunde“ oder „Käufer“ genannt –, sowie im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

II. Lieferung und Preis

1. Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und liefern, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten.

2. Geliefert wird an den von der Brauerei festgesetzten Liefertagen gemäß Toureneinteilung und entsprechend den mit dem Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, dass keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von 3 Wochen als vereinbart. Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportstörungen sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden die Brauerei von der Lieferpflicht.

3. Es werden die am Tage der Belieferung für die jeweiligen Kundengruppen gültige Tages-/Listenpreise bzw. vereinbarten Abgabepreise jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.

III. Zahlung

1. Die Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nur unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen auch von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.

2. Die gelieferte, bzw. abgegebene Ware, bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei, Eigentum der Brauerei. Der Kunde ist ermächtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Waren zu veräußern und tritt bis zur Bezahlung, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehenden Forderungen an die Brauerei in Höhe der ihr zustehenden Zahlungsansprüche ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Waren dürfen vom Kunden weder verpfändet, noch zur Sicherung Dritter übereignet werden. Die Forderung des Kunden, gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, tritt der Kunde hiermit im Voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Brauerei verpflichtet sich, die ihr nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

3. Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen (Rechnungen) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

IV. Gewährleistung

1. Die gelieferte, bzw. abgegebene Ware ist vom Käufer frostsicher, sonnen- und lichtgeschützt und kühl zu lagern oder zu transportieren und vor Erwärmung zu schützen. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel oder Schäden in Folge von Lagerbedingungen eingetreten sind, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.

2. Flaschenbruch sowie Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Menge und Preis sind bei Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Meldung verliert der Käufer das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.

3. Bei Qualitätsbeanstandungen hat der Käufer der Brauerei mindestens 1 Kasten Bier zur Probe zur Verfügung zu stellen. Die Brauerei prüft das Bier in ihrem Labor. Sollte die Beanstandung berechtigt sein, ist die gesamte Menge der fehlerhaften Ware an die Brauerei zurückzusenden. Die Brauerei leistet dann durch Ersatzlieferung Nacherfüllung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, wahlweise den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Bei unberechtigter Beanstandung hat der Kunde die Aufwendungen der Brauerei zu ersetzen. Über einen bei einem Verbraucher (§ 13 BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde die Brauerei unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) eine längere Frist vorschreibt.

Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit der Brauerei bestimmten Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung Rügeobliegenheiten voraus.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Brauerei nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Soweit die Haftung der Brauerei ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Brauerei.

5. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Wasserknappheit, aber auch Streik, Unfälle, Sabotage) berechtigen die Brauerei, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung, zuzüglich angemessener Anlaufzeit, hinauszuschieben, oder sich für diese Zeit über andere Produktfirmen einzudecken.

V. Rücknahme

Die Rückgabe von Getränken als berechtigte Qualitätsbeanstandung ist ausgeschlossen. Sie ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn die Getränke nur noch eine Mindesthaltbarkeit von 3 Monaten und weniger aufweisen.

VI. Leergut / Leihgut und Pfand

1. Sämtliche zur Verfügung gestellten Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen und Paletten bleiben unverkäufliches Eigentum der Brauerei (bei Handelswaren Treuhandeigentum). Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen und Paletten werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Käufer erwirbt auch bei der Hinterlegung von Barpfand hieran kein Eigentum.

2. Zur Sicherung für die bei der Lieferung von Vollgut übergebenen Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen und Paletten stellt die Brauerei mit der Warenrechnung die jeweils bei ihr gültigen Pfandbeträge, zuzüglich Mehrwertsteuer, in Rechnung. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Über das vom Käufer gezahlte Pfand sowie über die gelieferten Mengen Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen und Paletten wird gesondert abgerechnet.

3. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung (Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen, Paletten) alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverlust durch Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.

4. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung ist unzulässig und berechtigt die Brauerei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Höhe der Schadensersatzansprüche richtet sich nach den Kosten, die der Brauerei durch Wiederbeschaffung des Leerguts entstehen.

5. Das gesamte Leergut ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung – bei Abbruch der Geschäftsverbindung sofort – der Brauerei bereitzustellen. Bei Selbstabholung ist das Leergut nach Titting zurückzubringen. Fehlmengen hinsichtlich der Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen und Paletten sind nach fruchtlosem Ablauf des von der Brauerei gesetzten Rückgabe- bzw. Bereitstellungstermins in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises zu ersetzen. Bei Flaschen wird Abzug Neu für Alt vorgenommen. Dieser Abzug beträgt regelmäßig 20% des Wiederbeschaffungspreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten, die Berechtigung eines höheren Abzugsbetrages nachzuweisen.

6. Leergutrückgaben von Kunststoffkästen mit Brauerei Gutmann Beschriftung, die über die gelieferten Vollgutmengen hinausgehen, nimmt die Brauerei gegen Erstattung der Pfandbeträge, zuzüglich Mehrwertsteuer nur ab, wenn es sich um Rückgaben handelt, die im Rahmen gewachsener Geschäftsbeziehungen zwischen Brauerei und Kunde und innerhalb einer nach Auffassung der Brauerei wirtschaftlich vertretbaren Schwankungsbreite liegen.

7. Für außerhalb des Liefersortiments der Brauerei zurückgegebene fremdbeschriftete oder andersfarbige Kunststoffkästen erfolgt weder eine Pfandgutschrift, noch eine Mengengutschrift. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Die Rücknahme von Einwegflaschen ist ausgeschlossen.

8. Wird Leergut (Kunststoffkästen, Flaschen, Fässer, Stahlflaschen) auf Paletten zurückgegeben, überprüft die Brauerei nach Möglichkeit unverzüglich die angegebenen Mengen. Stellen sich bei der Überprüfung Fehlmengen heraus oder wird nicht rückgabefähiges Pfandgut festgestellt (z. B. wegen anderer Beschriftung), so ist die Brauerei berechtigt, die bei der Annahme unterzeichnete Leergutbestätigung zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt. Der Kunde hat Einwendungen hiergegen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderung zu erheben. Andernfalls gilt die Änderung als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Der Käufer ist verpflichtet, bei Aufforderung durch die Brauerei fremdbeschriftetes Leergut bei ihr abzuholen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach, so trägt er die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Leerguts.

9. Soweit die Brauerei dem Käufer einen Leergutauszug zustellt (Pfandabrechnung), gilt dieser als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich widerspricht und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

10. Bei Direktdistribution ist die Brauerei nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

11. Der Kunde ist verpflichtet, von der Brauerei zur Verfügung gestellte Leihgegenstände (z. B. Möbel oder Geräte) zu unterhalten, zu reparieren oder unbrauchbar gewordene Gegenstände zu ersetzen.

VII. Benutzung der Kennzeichen der Brauerei

Der Käufer darf die Warenzeichen und sonstige Kennzeichen der Brauerei nur für, oder in Verbindung mit dem Bier der Brauerei benutzen. Die Verwendung der Warenzeichen/Kennzeichnungen der Brauerei in der Werbung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Brauerei zulässig.

VIII. Beendigung der Vertragsbeziehungen

Die Brauerei ist berechtigt, die Vertragsbeziehungen mit dem Kunden zu beenden, bzw. die Belieferung einzustellen bei schweren Verstößen des Käufers gegen gesetzliche Vorschriften, durch die die Interessen der Brauerei berührt werden, insbesondere bei schweren wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Verstößen.

IX. Lieferung durch Dritte

Die Brauerei hat das Recht, den Käufer auch durch Rechtsnachfolger, Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu beliefern.

X. Datenschutz

Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Information gem. Art 14 DSGVO.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Ingolstadt. Darüber hinaus ist Ingolstadt in den Fällen, in denen der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung, vertraglicher, oder sonstiger Ansprüche nicht bekannt ist.

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Titting.

XIII. Schlussbestimmung

1. Abweichende Vereinbarungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Brauerei schriftlich bestätigt werden.

2. Die Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

3. Soweit in einem zwischen Brauerei und Kunde geschlossenen Getränkebezugs-, Darlehen- oder Pachtvertrag abweichende Bestimmungen enthalten sein sollten, haben diese Vorrang.